§ 881 ABGB
Beinhaltet der Vertrag des nur von einer Partei beauftragten Vertragserrichters eine Klausel, mit der sich alle Vertragsparteien zur Kostentragung verpflichten, liegt ein Schuldbeitritt zugunsten des Vertragserrichters auch jener Vertragsparteien vor, die dem Vertragserrichter keine Vollmacht erteilt haben. Dies gilt aufgrund der Tatbestandswirkung auch dann, wenn der Vertrag in einem Urteil im Spruch festgestellt wird.