Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Außerstreitverfahren zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: ß§ 59 Abs 2 AußStrG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich mit der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes im Außerstreitverfahren zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: ß§ 59 Abs 2 AußStrG
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