Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage eingehend, welche prozesshindernde Bedeutung der materiellen Rechtskraft im Außerstreitverfahren unter dem Aspekt des "ne bis in idem-Grundsatzes" zukommt.
Rechtsgrundlagen: ß§ 43 AußStrG; ß§ 12 AußStrG; § 25 Stmk NSchG