ß§ 182 Abs 3 AußStrG; ß§ 161 Abs 1 AußStrG; § 812 ABGB; § 810 ABGB
Die Entscheidung des OGHs handelt von der neuen Rechtslage für Legatare nach ß§ 182 Abs 3 AußStrG 2005. Das Gericht hält fest, dass ohne Zustimmung der Erben eine entsprechende Bestätigung zugunsten eines Legatares nicht erteilt werden kann.