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§ 28 Abs 1 StGB

OGH-LeitsätzeStrafrechtÖJZ-LS 2009/56ÖJZ-LS 2009, 331 - 332 Heft 7 v. 1.4.2009

§ 28 Abs 1 StGB

In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der OGH dahingehend, dass eine Nachtat nur dann straflos ist, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt.

OGH 11 Os 168/08b

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