ß§ 153 AußStrG; § 7 KO
Der OGH setzte sich im Verfahren mit der rechtlichen Qualität eines Beschlusses im Außerstreitverfahren auseinander. Er hielt fest, daß ein "Beschluss" im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen ist. Weiters ging er auf die Unterschiede in der alten und neuen Rechtslage ein.