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ÖJZ-Leitsatzkartei

StrafprozessrechtÖJZ-LSK 2006/55 Heft 5 v. 1.3.2006

§ 143 StPO; § 145 StPO; § 149a StPO

Die Erfassung von Daten aus einem beschlagnahmten Beweismittel erfordert selbst bei Einsetzung eines Telekommunikationsgeräts keine gesonderte Bewilligung nach § 149a ff StPO.

OGH, 19.12.2005, 14 Os 103/05m

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