§ 5 Abs 1 EuRAG
Der OGH erörtert, dass bei Einschreiten eines deutschen Rechtsanwalts in Österreich, der in eigener Angelegenheit tätig wird, die Notwendigkeit eines in Österreich registrierten Einvernehmensanwalts besteht.
OGH 17.10.2003, 1 Ob 175/03x