§ 40 Abs 1 StPO
Der OGH legt dar, dass die Vorladung als Zeuge zur Hauptverhandlung den Adressaten von der Verteidigung in der Hauptverhandlung schon von Gesetzes wegen ausschließt, sodass keine Entscheidungsbefugnis der Ratskammer vorliegt, wohl aber eine diesbezügliche Information des Angeklagten und die Benennung eines anderen Strafverteidigers erfordert.