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ÖBl-LS 2019/9

ÖBl-LeitsätzeJudikaturReinhard HingerÖBl-LS 2019/9ÖBl-LS 2019, 135 - 136 Heft 3 v. 26.4.2019

Das Verbot, einen Teil der Streitsache an sich zu lösen (quota litis), gilt nicht nur für Rechtsanwälte und Angehörige anderer einschlägiger Berufe ("Rechtsfreunde"), sondern auch für Personen, die zu Unrecht Leistungen anbieten, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.

4 Ob 14/18iSpielerschützer

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