Zusammenfassung: Der vorliegende Leitsatz befasst sich mit dem Zusammenwirken des Untersuchungsgrundsatzes des ß§ 16 Abs 1 AußStrG und der Mitwirkungspflicht der Parteien gem ß§ 16 Abs 2 AußStrG.
Rechtsgrundlagen: § 38 KartG; ß§ 16 Abs 1 AußStrG; ß§ 16 Abs 2 AußStrG