Eine die Parteistellung verneinende Entscheidung ist vollzugstauglich, die revisionswerbende Partei muss jedoch die behaupteten unverhältnismäßigen Nachteile in ihrem Antrag gem § 30 Abs 2 VwGG konkretisieren.
RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2025/303ÖBA 2025, 537 Heft 7 v. 15.7.2025