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Nach einer Beschwerde des Beschuldigten ist ein Fristsetzungsantrag der FMA erst nach Ablauf der 15-monatigen Frist gem § 43 Abs 1 VwGVG zulässig.

Öffentlich-rechtliche EntscheidungenEntscheidungen des VwGHRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2025/300ÖBA 2025, 384 Heft 5 v. 15.5.2025

https://doi.org/10.47782/oeba202505038401

FM-GwG, § 34 Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGVG.

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