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Die Einreden des Beitrittsschuldners

AbhandlungenMMag.a Dr.in Sabine RanftlÖBA 2025, 263 Heft 4 v. 15.4.2025

Weitgehend wird vertreten, dass bei einem Schuldbeitritt gem § 1347 ABGB bloße Bestandsakzessorietät vorliegt; dies im Unterschied zur Bürgschaft, die von Bestands- und Fortbestandsakzessorietät geprägt ist.1)1)P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 – KBB (2023) § 1347 Rn 1; Schwartze/Laimer in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht Band VIII: Kreditsicherheiten Teil I2 (2012) Rn 3/6; Huemer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang-Kommentar zum ABGB3: Teilband §§ 1342–1374 Bürgschaft, Pfandrecht (2020) § 1347 Rn 11 f mwN; Faber in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar: Teilband VI4 §§ 1293-1503 (2016) § 1347 Rn 4; Reichinger/Th. Rabl in Kletečka/Schauer (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ABGB-ON1.06 §§ 1346, 1347 Rn 60 (Stand 15.12.2023); Ofner in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar6 (2023) § 1347 Rn 2; RS0032137. Krit Kogler in Rummel/Lukas/Geroldinger (Hrsg), Kommentar zum ABGB4: Teilband §§ 1342-1410 Befestigung und Umänderung von Rechten (2024) § 1347 Rn 26: Die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts vom zu sichernden Recht unterliege der Parteienvereinbarung. Aus dem selbstdefinierten Begriff der Akzessorietät – dem ABGB ist der Begriff unbekannt – ließen sich keine Rechtsfolgen durch Deduktion ableiten. Der Beitrittsschuldner2)2)Synonym wird der Begriff des "Beigetretenen" verwendet. kann danach einer Zahlungsaufforderung bloß jene Einreden3)3)Der Terminus "Einrede" und dessen Abgrenzung von "Einwendungen" ist nach wie vor unklar. Gegenstand des vorliegenden Beitrags sind ausschließlich materiellrechtliche Einwendungen/Einreden (Einwendungen iwS). Häufig wird zwischen rechtshindernden/rechtsvernichtenden Einwendungen (Einwendungen ieS) und rechthemmenden Einreden und Gestaltungsrechten (Einreden iwS) differenziert, vgl Kodek, Die Einrede im Zivilrecht (2020) 3 ff. In weiterer Folge wird der Begriff "Einrede" synonym für sämtliche Einwendungen/Einreden verwendet. des Urschuldners4)4)Synonym werden beim Schuldbeitritt für den Urschuldner auch die Begriffe "Erstschuldner" oder "Hauptschuldner" verwendet. Der Begriff Hauptschuldner sollte allerdings vermieden werden, damit zumindest rein begrifflich eine eindeutige Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt gelingen kann. entgegenhalten, die bis zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts entstanden sind. Anders formuliert: jene Einreden, die auf der Fortbestandsakzessorietät beruhen, stehen zwar einem Bürgen zu, nicht aber einem Beitrittsschuldner.5)5)P. Bydlinski in KBB7 § 1347 Rn 3; Schwartze/Laimer in BVR VIII2 Rn 3/10; Huemer in Klang3 § 1347 Rn 32, Rn 41. Im Detail ist jedoch unklar, mit welchen konkreten Einreden aus dem Valutaverhältnis sich der Beitrittsschuldner verteidigen kann.

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