Weitgehend wird vertreten, dass bei einem Schuldbeitritt gem § 1347 ABGB bloße Bestandsakzessorietät vorliegt; dies im Unterschied zur Bürgschaft, die von Bestands- und Fortbestandsakzessorietät geprägt ist.1) Der Beitrittsschuldner2) kann danach einer Zahlungsaufforderung bloß jene Einreden3) des Urschuldners4) entgegenhalten, die bis zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts entstanden sind. Anders formuliert: jene Einreden, die auf der Fortbestandsakzessorietät beruhen, stehen zwar einem Bürgen zu, nicht aber einem Beitrittsschuldner.5) Im Detail ist jedoch unklar, mit welchen konkreten Einreden aus dem Valutaverhältnis sich der Beitrittsschuldner verteidigen kann.

