Art. 123 Abs. 1 CRR nennt Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition als Risikoposition aus dem Mengengeschäft gilt und somit für das Vorzugs-Risikogewicht (75%) gem. dem Standardansatz für das Kreditrisiko in Frage kommt. Die Risikoposition muss hiernach u.a. eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen darstellen, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden. Die EBA wird gem. Art. 123 Abs. 1 CRR beauftragt, Leitlinien zur Festlegung verhältnismäßiger Diversifizierungsmethoden zu entwickeln, nach denen eine Risikoposition als eine von mehreren gleichartigen Risikopositionen zu betrachten ist.