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2. Bankenaufsicht

NewslineDr. Franz RudorferÖBA 2025, 81 Heft 2 v. 15.2.2025

CRR-Hardtest

Der sog. Hardtest ermöglicht vergünstigte Eigenmittelanforderungen bei Immobilienfinanzierungen, sofern bestimmte Verlustquoten gem. Art. 125 (2)(b) und Art. 126 (2)(b) CRR nicht überschritten werden. Falls der Hardtest für einen nationalen Immobilienmarkt bestanden wird, könnte in Form des Realkreditsplittings das günstigere Risikogewicht von 20% für RRE und 60% für CRE für max. 55% des Immobilienwerts angesetzt werden. Mit Geltungsbeginn der CRR III per 1.1.2025 wurde der Anwendungsbereich des Hardtests für Kreditinstitute im Standardansatz auf sog. IPRE (Income Producing Real Estate)-Risikopositionen eingeschränkt.

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