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Ein Gericht muss mangels gegenteiliger Informationen des Kreditgebers davon ausgehen, dass eine beim Abschluss eines Wohnimmobilienkreditvertrags geleistete Provision als laufzeitabhängige Kosten anzusehen ist und daher unter das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits gem Art 25 Abs 1 Wohnimmobilienkredit-RL fällt.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2025/146ÖBA 2025, 68 Heft 1 v. 15.1.2025

https://doi.org/10.47782/oeba202501006801

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