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Kosten für Nebenleistungen iZm einem Verbraucherkreditvertrag sind als "Gesamtkosten des Kredites" und damit auch Bestandteil des "effektiven Jahreszinses" zu betrachten, wenn der Erwerb dieser Nebenleistungen notwendig ist, um den Kredit zu erhalten, oder wenn sie zur Verschleierung der tatsächlichen Kreditkosten führen sollen. Als Sanktion für die Angabe eines unvollständigen effektiven Jahreszinses können die Mitgliedstaaten den Anspruch des Kreditgebers auf Zinsen nach Nichtigerklärung des Vertrages entfallen lassen. Art 4 Abs 2 der Klausel-RL ist eng auszulegen, weshalb die Klauseln für Nebenleistungen nicht den Hauptgegenstand des Vertrages betreffen, selbst wenn deren Kosten in die Gesamtkosten des Kredites einbezogen werden. Eine Klausel, die dem Verbraucher gegen ein Entgelt die Stundung oder Neustaffelung von Kreditraten ermöglicht, kann missbräuchlich sein, wenn die Kosten unverhältnismäßig zum Darlehensbetrag sind. Der Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung entgegen, die tw einen Ersatz der Verfahrenskosten durch den Verbraucher vorsieht, wenn seinem Antrag auf Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klauseln vollumfänglich stattgegeben wurde, sofern die Rückerstattung der geforderten Beträge tw erfolgt ist, da es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig war, den Rückerstattungsanspruch im Vorhinein korrekt zu beziffern.

RechtsprechungEuropäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, Mag. Maximilian KorpÖBA 2024/145ÖBA 2024, 899 Heft 12 v. 15.12.2024

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