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Auswirkungen eines Kreditnehmerwechsels auf akzessorische Sicherheiten1)1)Die Idee zu diesem Beitrag basiert auf einem Kapitel meiner im Herbst 2024 an der Uni Graz approbierten Dissertation. Das Werk erscheint demnächst als Monografie im BankVerlag: Ranftl, Bürgschaft und Haftung. Die Akzessorietät im Kreditsicherungsrecht.

AbhandlungenMMag.a Dr.in Sabine RanftlÖBA 2024, 871 Heft 12 v. 15.12.2024

In der Regel wird für einen Kredit eine Sicherheit bestellt, um den Kreditgeber vor Zahlungsausfall zu schützen; häufig in Form einer Hypothek2)2)Der Fokus der vorliegenden Untersuchung richtet sich ausschließlich auf das rechtsgeschäftliche Pfandrecht, weshalb richterliche und gesetzliche Pfandrechte unbeachtet bleiben (§ 450 ABGB). Ein Pfand kann vom persönlichen Schuldner selbst oder von einem Dritten gestellt werden: Harrer, Sicherungsrechte: Bürgschaft, Faustpfand, Hypothek, Eigentumsvorbehalt (2002) 57; Iro/Riss, Bürgerliches Recht Band IV: Sachenrecht8 (2023) Rn 10/3. Den Drittpfandbesteller trifft als Realschuldner eine reine Sachhaftung, statt vieler Kodek in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar6 (2023) § 447 Rn 2. Beim Pfandrecht selbst ist weiters zu unterscheiden, ob ein Mobiliarpfand (synonyme Begriffe sind Fahrnispfand, Faustpfand oder Handpfand) oder ein Grundpfand (Liegenschaftspfand oder Hypothek) der Sicherung eines Kreditvertrags dient, wobei in der Praxis wohl letzteres die relevantere Sicherungsform ist: Eicher in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht Band IX: Kreditsicherheiten Teil II2 (2012) Rn 1/1; Harrer, Sicherungsrechte 53 f; Kurzbauer, Die Höchstbetragshypothek. Rechtsfragen zu Anwendungsbereich, Umfang und Übertragung (1999) 1 f. oder einer Bürgschaft3)3)Der Bürgschaftsvertrag wird idR zwischen Bürgen und Gläubiger geschlossen, statt aller P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB7 – KBB (2023) § 1346 Rn 1; RS0032090.. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, wie sich Änderungen auf Kreditnehmerseite – insbesondere ein Parteienwechsel – auf die akzessorischen Sicherungsrechte Bürgschaft und (Dritt)Pfand auswirken. Es werden sowohl Fälle der Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolge behandelt.

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