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Die Verletzung der Beteiligungsmeldung gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 zieht nach Maßgabe des § 142 BörseG 2018 die Strafbarkeit der juristischen Person nach sich.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Mathis FisterÖBA 2024/294ÖBA 2024, 814 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411081404

§ 130, § 133, § 141, § 142 BörseG 2018, § 163 InvFG, § 22 Abs 7 FMABG, § 31 Abs 1 VStG

Voraussetzung für eine Meldepflicht nach § 130 Abs 1 BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.

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