https://doi.org/10.47782/oeba202411081404
§ 130, § 133, § 141, § 142 BörseG 2018, § 163 InvFG, § 22 Abs 7 FMABG, § 31 Abs 1 VStG
Voraussetzung für eine Meldepflicht nach § 130 Abs 1 BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.