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Keine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Pfandbestellung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2024/3062ÖBA 2024, 813 Heft 11 v. 15.11.2024

https://doi.org/10.47782/oeba202411081301

§§ 25c, 25d KSchG.

So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand bestellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt. Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge – wie hier die Kl als (Minderheits-)Gesellschafter der Erstbekl als Kreditnehmerin – in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann.

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