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(Keine) Rechtswidrige Einmeldung in Warnliste.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Dr. Markus Kellner, Dr. Fabian LiebelÖBA 2022/2794ÖBA 2022, 48 Heft 1 v. 15.1.2022

https://doi.org/10.47782/oeba202201004801

§§ 2, 69, 70 DSG.

Eine einmalige Androhung der Eintragung in die "Warnliste" ist ausreichend. Diese muss nicht per Einschreiben versendet werden.

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