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Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1556ÖBA 2009, 477 Heft 6 v. 1.6.2009

§§ 93, 155 KO

§ 879 ABGB

Liegt keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor, hat ein Konkursgläubiger, dessen Forderung festgestellt wurde, das gesetzliche Recht, an der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) mitzuwirken. Eine Stimmrechtsentscheidung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Zwangsausgleich (Zahlungsplan) steht, ist trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 KO im Bestätigungsverfahren voll überprüfbar. Der bloße Umstand, daß ein Gläubiger einem angebotenen Zahlungsplan nicht zustimmt, ist keinesfalls per se sittenwidrig.

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