1. Während bei Eigentümeridentität die Begründung einer Dienstbarkeit von vornherein ausscheidet, gilt dies für den Fall, dass an einer Liegenschaft lediglich Miteigentum besteht, gerade nicht. Dienstbarkeiten eines Miteigentümers an der gemeinschaftlichen Sache sind bei Zustimmung aller Miteigentümer möglich.