1. Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind [erg: für Schadensereignisse, die vor dem 1. 5. 2024 eingetreten sind; Red] nach stRsp im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen.
2. Für die Frage der Haftung nach § 1319 ABGB kommt es nicht auf das Eigentum am Baum an, sondern auf die Haltereigenschaft.