§ 542 ABGB ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, als er nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst, die bei hypothetischem Nachvollziehen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden.
2 Ob 169/23a