Werden letztwillige Verfügungen von pflegebedürftigen Personen errichtet, besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Wille dieser Personen nicht mehr frei gebildet werden kann. Der vorliegende Beitrag befasst sich anhand zweier rezenter Entscheidungen des OGH mit der Frage, inwiefern Erblasser vor dieser Gefahr geschützt werden können.
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