vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die unbenannten Verwertungsrechte der KI-Auswertung und KI-Anwendung

UrheberrechtKarl RiesenhuberMedien und Recht 2025, 131 Heft 3 v. 15.7.2025

I. Einführung: Die adäquate Erfassung der Verwertung durch KI

Künstliche Intelligenz verändert unsere Welt – in vielen Bereichen so, dass kein Stein auf dem anderen bleibt. Das betrifft auch das Urheberrecht. Hier wirft vor allem die generative KI vielfältige Fragen auf. Das betrifft einerseits den sogenannten Input: Ohne die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen gibt es keine Künstliche Intelligenz, jedenfalls keine, die den jeweiligen aktuellen intellektuellen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen genügen könnte. Die Werke und Leistungen werden für das Training benötigt.1)1)Eingehend Dornis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle (2024), 23 ff; Dregelies, GRUR 2024, 1484. Dabei ist im Grundsatz geklärt, dass das Trai ning (nach dem gegenwärtigen Stand der Technik) Vervielfältigungen (§ 16 UrhG; § 15 öUrhG) erfordert.2)2)S etwa LG Hamburg, GRUR 2024, 1710 Rn 29; Baumann, NJW 2023, 3673, 3674 f; de la Duranatye, ZUM 2023, 645, 647; de la Durantaye, AfP 2024, 9, 12; F. Hofmann, wrp 2024, 11, 12; F. Hofmann, ZUM 2024, 166, 167; Kraetzig, NJW 2024, 697, 698; Leistner, GRUR 2024, 1665, 1666; Maamar, ZUM 2023, 481, 483; Pukas, GRUR 2023, 614 f; Schack, NJW 2024, 113 f; Walter, MR 2025 Beilage, 19. Diese können – nach wohl herrschender, aber aus guten Gründen umstrittener Meinung – im Grundsatz von § 44b UrhG, § 42h Abs 6 öUrhG gedeckt sein. Doch trägt die Schranke nicht, soweit die Rechteinhaber von dem Rechtevorbehalt Gebrauch gemacht haben. Zum ande ren betrifft das den sogenannten Output: Die werkähnlichen KI-Produkte sind zwar selbst nicht urheberrechtlich schutzfähig, da es sich nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Da sie aber auf der Ausnutzung urheberrechtlich geschützter Werke beruhen und zu solchen in Konkurrenz treten, begehren Urheber eine Beteiligung an ihrer wirtschaftlichen Verwertung. So weit KI-Modelle geschützte Werke ausgeben, kann ihr Angebot als öffentliche Zugänglichmachung/Zurverfügungstellung iSv § 19a UrhG, § 18b öUrhG anzusehen sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!