VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 1, 2 und 7, Art 5 Abs 1 lit c und d, Art 6 Abs 1 lit f, Art 58 Abs 1 lit a, Abs 2 lit d
DSG: § 1 Abs 1 und 2, § 4 Abs 1
Auch ein Erwachsenenvertreter darf zur Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des pflegebedürftigen Betroffenen eine Videoüberwachung durchführen. Eine anlasslose und kontinuierliche Videoüberwachung in Gegenwart von Pflegepersonal verstößt aber gegen das Prinzip der Datenminimierung und ist mangels Erforderlichkeit unzulässig. Die Aufnahmezeiten der zB im Wohnzimmer installierten Kameras sind daher derart einzuschränken, dass sie während der Anwesenheit des Pflegedienstes außer Betrieb gesetzt sind. Wird der Aufnahmebereich jener Kameras, die im Garten des Pflegebefohlenen installiert sind, so gewählt, dass sie das Pflegepersonal nicht erfassen, scheidet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung a priori aus.

