AEUV: Art 101
EWR-Abkommen: Art 53
Das EuG hat sich um einen fairen Ausgleich zwischen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie des Geschäftsgeheimnisses unter den Umständen des jeweiligen Falles zu bemühen. Die Namen natürlicher Personen (hier: Trader, Angestellte und Sachverständige) wie auch die Namen der sie beschäftigenden Gesellschaften sind zu anonymisieren. Für eine vertrauliche Behandlung von über 13 Jahre alten relativen Daten oder Schätzdaten gibt es keinen Anlass.

