EMRK: Art 1, Art 6 Abs 1, Art 8 Abs 1, Art 13
Selbst schwere Eingriffe in das Privatleben iSv Art 8 EMRK durch Offenlegung personenbezogener Daten in parlamentarischen Debatten sind dann zulässig, wenn sie durch die Redefreiheit und die parlamentarische Immunität gedeckt sind.
