VO (EU) 2016/679 : Art 37 Abs 1 lit c, Art 38 Abs 6, Art 83 Abs 1 und Abs 4 lit a
VStG: § 64
Benennt ein verantwortliches Unternehmen (hier: Medizinisches Labor) ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer zugleich als Datenschutzbeauftragten, ohne sicherzustellen, dass diese Doppelrolle nicht zu einem Interessenkonflikt führt, verstößt es damit gegen Art 38 Abs 6 DSGVO. Das Unternehmen hat dadurch eine ungeeignete Person als Datenschutzbeauftragten benannt.
