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Strafe wegen Doppelrolle als Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2025/85jusIT 2025, 82 Heft 2 v. 2.5.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 37 Abs 1 lit c, Art 38 Abs 6, Art 83 Abs 1 und Abs 4 lit a

VStG: § 64

Benennt ein verantwortliches Unternehmen (hier: Medizinisches Labor) ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer zugleich als Datenschutzbeauftragten, ohne sicherzustellen, dass diese Doppelrolle nicht zu einem Interessenkonflikt führt, verstößt es damit gegen Art 38 Abs 6 DSGVO. Das Unternehmen hat dadurch eine ungeeignete Person als Datenschutzbeauftragten benannt.

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