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VwGH: Die Erfüllung der Informationspflicht kann nicht nachgeholt werden

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2025/70jusIT 2025, 74 Heft 2 v. 2.5.2025

VO (EU) 2016/679 : Art 14 Abs 1, Art 15 Abs 1, Art 77 Abs 1

DSG: § 24 Abs 2 Z 5 und Abs 5

Die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art 14 DSGVO besteht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person. Werden Informationen nach Art 14 DSGVO vom Verantwortlichen nicht rechtzeitig erteilt, kann dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

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