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EuGH: Berichtigung der Geschlechtsidentität im Flüchtlingsregister Ungarns

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2025/66jusIT 2025, 69 Heft 2 v. 2.5.2025

GRC: Art 8 Abs 2

VO (EU) 2016/679 : Art 5 Abs 1 lit d, Art 16, 23

Art 16 DSGVO verpflichtet eine nationale Behörde zur Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten zur Geschlechtsidentität, wenn diese im Hinblick auf den Verarbeitungszweck – insbesondere die Identifikation – objektiv falsch sind.

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