UrhG: § 18 Abs 3, § 81 Abs 1, § 88
Im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"), von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht.
