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Privates Radarwarngerät im PKW als bewilligungspflichtige Funkanlage

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2025/20jusIT 2025, 25 Heft 1 v. 25.2.2025

TKG 2003: §§ 3 Z 6, 74 Abs 1, 109 Abs 1 Z 3 und Abs 7

TKG 2021: §§ 4 Z 49, 31 Abs 1, 188 Abs 2 Z 2

Eine bewilligungspflichtige "Funkanlage" iSv § 3 Z 6 TKG 2003 (nunmehr inhaltsgleich: § 4 Z 49 TKG 2021) ist ein Erzeugnis oder ein Bauteil davon, das durch Ausstrahlung und bzw oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nur auf die technische Eignung an, sodass ein im PKW verbautes Radarwarngerät darunterfällt.

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