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Markenverletzung und Doppelbestrafung

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2025/5jusIT 2025, 21 Heft 1 v. 25.2.2025

GRC: Art 49 Abs 1, 3

TRIPS: Art 61

Ein und dasselbe Verhalten eines Markenverletzers (hier: Verbreitung gefälschter Markenware) kann nach nationalem Recht sowohl als Kriminal- als auch als Verwaltungsstraftat eingestuft werden, ohne dass es dafür besonderer Abgrenzungskriterien im Markenrecht des Mitgliedstaates bedarf.

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