VO (EU) 2016/679 : Art 33, Art 58 Abs 2 lit i, Art 83
DSG: § 11
Der Beschwerdeführerin, einer Fachärztin für Psychiatrie, waren als Verantwortliche die Vorgaben von Art 9 Abs 1 und Abs 2 DSGVO nicht bekannt, weshalb sie keine ausdrückliche Einwilligungserklärung für die Terminerinnerungsbenachrichtigung per SMS eingeholt hat. Zudem kannte sie die Verpflichtungen zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses gem Art 30 DSGVO und zur Meldung von Sicherheitsvorfällen nach Art 33 DSGVO nicht.
