DSG: § 24 Abs 2 Z 2
VwGVG: § 9 Abs 4
Eine Datenschutzbeschwerde darf bei unklarer oder ungenauer Benennung des Beschwerdegegners iSv § 24 Abs 2 Z 2 DSG nicht zwingend abgewiesen werden, wenn es der betroffenen Person unzumutbar war, den Verantwortlichen eindeutig zu identifizieren.
