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Bezeichnung des Beschwerdegegners in datenschutzrechtlichen Administrativverfahren

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Dietmar Jahnel/Clemens ThielejusIT 2024/189jusIT 2024, 247 Heft 6 v. 18.12.2024

DSG: § 24 Abs 2 Z 2

VwGVG: § 9 Abs 4

Eine Datenschutzbeschwerde darf bei unklarer oder ungenauer Benennung des Beschwerdegegners iSv § 24 Abs 2 Z 2 DSG nicht zwingend abgewiesen werden, wenn es der betroffenen Person unzumutbar war, den Verantwortlichen eindeutig zu identifizieren.

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