UrhG: §§ 1, 3 Abs 1, § 5 Abs 1
Um sich auf Ansprüche nach dem UrhG stützen zu können, sind die schutzfähigen Elemente näher zu konkretisieren.Übliche und technisch-funktionelle Gestaltungselemente wie Vitrinen, Sideboards oder Stehpulte eines Messestands genießen keinen urheberrechtlichen (Teil-)Schutz.
