VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f, Art 17, 20
DSG: § 1 Abs 1
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers am Fortbetrieb von E-Mail-Postfächern ausgeschiedener Mitarbeiter:innen. Nutzt ein Arbeitnehmer für private E-Mails die technische Infrastruktur des Arbeitgebers, wird der Arbeitgeber nicht zum Verantwortlichen für diese privaten Daten.
