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BGH: Benennung des Datenschutzbeauftragten

IT-Recht JudikaturBGH-ReportBearbeiter: Sebastian MeyerjusIT 2024/130jusIT 2024, 186 Heft 5 v. 29.10.2024

ZPO (Deutschland): § 551 Abs 3 Nr 2 lit a

VO (EU) 2016/679 : Art 13 Abs 1 lit b

Nach § 551 Abs 3 Nr 2 lit a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und konkret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

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