VO (EU) 2016/679 : Art 12 Abs 1, Art 13 Abs 1 lit c und e,
Art 80 Abs 2
Eine Verletzung der Informationspflicht nach Art 13 Abs 1 lit c und e iVm Art 12 Abs 1 DSGVO, wonach der betroffenen Person spätestens bei der Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln sind, erfüllt die Voraussetzung des Art 80 Abs 2 DSGVO für die Erhebung einer Verbandsklage.

