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Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im elektronischen Kommunikationsnetz

IT-Recht Judikaturkurz & buendigBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2024/103jusIT 2024, 146 Heft 4 v. 3.9.2024

ABGB: §§ 16, 20

JN: § 92b

Für Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz (hier: in einem Facebook-Account) besteht gem § 92b JN die Möglichkeit, das Gericht zu wählen, in dessen Gebiet das schädigende Ereignis stattgefunden hat oder stattzufinden droht. Eine betroffene Person kann daher eine Klage auf Schadenersatz und Widerruf wegen einer rufschädigenden und beleidigenden Veröffentlichung im Internet (zB auf einer Facebook-Seite) bei dem zuständigen Gericht einreichen, das entweder in dem Gebiet liegt, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, oder in dem Gebiet, in dem der Verfasser des schädigenden Textes wohnt. Dieser Wahlgerichtsstand gilt für sämtliche aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemachten Ansprüche.

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