GRC: Art 7, 8, 11, 52 Abs 1
RL 2002/58/EG : Art 2, 6, 9, 15 Abs 1
Die Mitgliedstaaten haben gem Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG (ePrivacy-RL) das Recht, unter bestimmten Bedingungen die Rechte und Pflichten im Bereich des elektronischen Datenschutzes, namentlich im Zusammenhang mit einer Vorratsdatenspeicherung, zu beschränken.