EMRK: Art 10 Abs 1
AMD-G: § 30 Abs 1, § 41 Abs 5, § 62
Der Aufruf der Landespolizeidirektion (hier: Wien), während bzw unmittelbar nach einem grausamen Ad-hoc-Ereignis von besonderem öffentlichen Interesse (hier: Terroranschlag vom 2. November 2020) keine Videos und Bilder in sozialen Medien zu verbreiten, kann nicht uneingeschränkt auf die Verbreitung in Fernsehprogrammen übertragen werden. Eine pauschale Untersagung der Berichterstattung durch Behörden oder Gerichte stellt nämlich eine unzulässige Beschränkung der Rundfunkfreiheit dar.
