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Der Data Governance Act aus Sicht des Datenschutzbeauftragten - eine Post-Mortem-Analyse?

Datenschutz & E-GovernmentMag. DI Dr. Bernhard Horn, LL.M.jusIT 2024/17jusIT 2024, 26 Heft 1 v. 29.2.2024

Seit 24. 9. 2023 ist der Data Governance Act (DGA)11Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt). nun in Geltung, auch wenn die notwendigen Ergänzungsbestimmungen in Österreich ausständig sind. Trotz der Notwendigkeit der nationalgesetzlichen Einrichtung bestimmter Stellen müssen die Regelungen des DGA schon jetzt vollumfänglich Beachtung finden und von den öffentlichen Stellen die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen sein.22Übergangsbestimmungen sind freilich ausgenommen. Kapitel II DGA sieht in Ergänzung zur PSI-2-RL33Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung). iVm dem österreichischen IWG 202244Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022), BGBl I 116/2022. Regelungen für die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen vor. Für Datenschutzbeauftragte gem DSGVO (DSBA/DPO) empfiehlt sich eine breite Befassung mit diesem Kapitel, weil auch personenbezogene Daten Regelungsgegenstand sind. Eine erste Analyse zeigt, dass Kapitel II für DSBA eine Vielzahl von Herausforderungen mit sich bringt; eine Detailanalyse wirft unweigerlich die Frage seiner zukünftigen Praxisrelevanz auf. Wird gar die DSGVO mit ihren DPOs die Totengräberin von Kapitel II DGA sein?** Dieser Beitrag gibt rein die persönlichen Ansichten des Verfassers wieder.

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