ABGB: §§ 16, 20
ZPO: §§ 266 ff
Ein Beweisnotstand, der einen Eingriff in die Privatsphäre durch Foto- und Videoaufnahmen rechtfertigen kann, wird nicht bereits durch das Interesse begründet, in einem Verfahren über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Vielmehr muss die Rechtsdurchsetzung (hier: zum Nachweis der Kausalität eines Hausfassadenschadens in einem lang andauernden Nachbarschaftsstreit) ohne die Aufnahmen aus der rechtswidrigen Videoüberwachungsanlage nicht möglich sein. Die durch die Verwertung des Beweismittels gewahrten Interessen müssen höherwertiger sein als die verletzte Privatsphäre des Gegners.