UWG: § 2
RAO: § 8
Die Bezeichnung "Wirtschaftskanzlei" durch einen Unternehmensberater ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit keine Fehlvorstellung iSv § 2 UWG hervor. Der Begriff "Wirtschaftskanzlei" ist nicht den Rechtsanwälten vorbehalten. Der durchschnittliche Marktteilnehmer versteht darunter auch andere - nicht juristische - Berufstätigkeiten.