UrhG: §§ 42c, 42f Abs 1
§ 42c UrhG ist im Sinne einer sachgerechten Interessenabwägung eng auszulegen und bietet keine allgemeine Rechtfertigung für die Verwertung von Lichtbildern oder Filmen, die (selbst) Tagesereignisse zeigen oder damit im Zusammenhang stehen.